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Mietkaution muss auf Anderkonto angelegt werden

Ein Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter gezahlte Kaution, auf ein Anderkonto einzuzahlen, sodass die Mietkaution von Anfang an getrennt von dem Vermögen des Vermieters und vor seinen Zugriffen oder Zugriffen Dritter geschützt ist.

Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, so kann der Mieter die Kaution zurückbehalten.

Die Mietkaution dient, soweit nichts anderes zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde, ausschließlich der Sicherung der Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis.
 
Landgericht Kiel, Urteil LG Kiel 1 S 6 14 vom 04.11.2001
Normen: BGB §§ 551, 273, 274
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-08 wid-87 drtm-bns 2026-04-08
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